InstallationsbetriebOGH 7 Ob 406/97z
Arbeiten an fremden Gebäudeteilen: Der Tätigkeitsschaden-Ausschluss kann entscheidend sein.
Bei einem Installationsunternehmen war zu beurteilen, ob Schäden an jenen Teilen einer unbeweglichen Sache gedeckt sind, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung waren. Der Fall zeigt, warum Tätigkeitsschäden, Bearbeitungsschäden und erweiterte Deckungen ausdrücklich geprüft werden müssen.
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FremdenbeherbergungOGH 7 Ob 263/75
Gästeeigentum: Ein Beherbergungsbetrieb schuldet Sorgfalt, aber keinen absoluten Erfolg.
Der OGH befasste sich mit der Gastwirtehaftung nach einem Einbruchdiebstahl. Ein Beherbergungsbetrieb muss die nach den Umständen gebotene Sorgfalt zum Schutz eingebrachter Sachen anwenden; für völlig unvorhersehbare, außergewöhnlich kühne Einbrüche besteht aber nicht automatisch Haftung.
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Handel & TrafikOGH 4 Ob 20/21a
Kundenwege müssen zumutbar sicher sein – auch Eigenverschulden des Kunden kann mitwirken.
Bei einem Sturz im Geschäftsbereich betonte der OGH, dass ein Unternehmen zumutbare Sicherungsmaßnahmen treffen muss. Gleichzeitig kann mangelnde Aufmerksamkeit des Kunden zu einem Mitverschulden führen. Für Handel und Trafik sind Boden, Eingangsbereich, Warenaufstellung und Winterdienst typische Haftungspunkte.
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PlanungsbüroOGH 7 Ob 177/06i
Nicht jeder Anspruch aus fehlerhafter Planung ist bloß unversicherte Vertragserfüllung.
Der OGH unterschied zwischen dem nicht versicherten Erfüllungsinteresse und echten Mangelfolgeschäden. Kosten, die dem Auftraggeber durch eine fehlerhafte Planung zusätzlich entstehen – etwa ein neuer Ausschreibungsaufwand – können je nach Vertragswortlaut Haftpflichtschäden sein.
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SoftwareentwicklungOGH 1 Ob 37/12s
Vor Arbeiten am System muss die Datensicherung fachgerecht geklärt werden.
Bei unklarer Datenablage und Datenbankprogrammen hielt der OGH es für branchenüblich, den tatsächlichen Speicherort zu prüfen oder ein vollständiges Abbild der Festplatte anzulegen. Die Entscheidung zeigt das erhebliche Haftungsrisiko bei Wartung, Migration und Reparatur von IT-Systemen.
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BewachungsgewerbeOGH 2 Ob 526/94
Bewachung bedeutet Aufmerksamkeit – nicht die Garantie, dass jeder Diebstahl verhindert wird.
Ein Bewachungsvertrag verpflichtet zu einer sorgfältigen Obhutstätigkeit. Geschuldet wird, dass jemand „die Augen offenhält“; ein absoluter Erfolg, wonach jeder Diebstahl unterbleibt, ist grundsätzlich nicht geschuldet. Dienstanweisung, Kontrollrhythmus und Dokumentation bleiben zentral.
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LüftungstechnikOGH 1 Ob 573/95
Mangelhafte Lüftungsanlagen: Verbesserungskosten können als Schadenersatz verlangt werden.
Der OGH bestätigte für mangelhafte Sanitär- und Garagenentlüftungsanlagen, dass das zur Verbesserung erforderliche Deckungskapital als Schadenersatz verlangt werden kann. Das gilt unter Voraussetzungen auch dann, wenn die Verbesserung noch nicht durchgeführt wurde.
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SchlossereiOGH 7 Ob 2018/96g
Die Betriebshaftpflicht ersetzt nicht automatisch das eigene Unternehmerrisiko.
In einem Deckungsstreit einer Schlosserei wurde der übliche Ausschluss für Erfüllungssurrogate angewendet. Kosten, die wirtschaftlich nur die ordnungsgemäße Herstellung des eigenen Werks ersetzen, sind in der Basisdeckung häufig nicht versichert; echte Folgeschäden sind davon zu unterscheiden.
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AlarmanlagenOGH 10 Ob 13/13d
Ein erkannter Alarm hilft nicht, wenn die Alarmmeldung technisch nicht weitergeleitet wird.
Die Alarmanlage registrierte den Einbruch, leitete den stillen Alarm aber wegen fehlender Rufnummern nicht weiter. Der Fall verdeutlicht, dass Planung, Programmierung, Wartung, Funktionskontrolle und nachvollziehbare Übergabe bei Alarmanlagen haftungsrelevant sein können.
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Dachdecker & SpenglerOGH 10 Ob 22/03p
Wassereintritt am Dach hat oft mehrere Ursachen – Planung und Gewerke müssen getrennt geprüft werden.
Der OGH-Fall betraf wiederholte Wassereintritte mit konstruktiven Ursachen, zu geringer Dachneigung sowie Mängeln bei Spengler- und Dachdeckerarbeiten. In der Schadenbearbeitung sind Kausalität, Verantwortungsanteile, Dokumentation und Verjährungsbeginn sorgfältig zu klären.
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